(Teil-)Praxisveräußerung kann zur Steuerfalle werden
Ermäßigte Besteuerung nicht in jedem Fall möglich
Wird eine Einzelpraxis, eine Beteiligung an einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder eine Teilpraxis veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn meist nicht dem individuellen, sondern einem ermäßigten Einkommensteuersatz. Hat der Praxisveräußerer das 55. Lebensjahr vollendet, ist der Veräußerungsgewinn nur mit 56 % des individuellen Steuersatzes zu versteuern, mindestens jedoch mit 15 %. Zuvor kann er noch einen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro vom Veräußerungsgewinn abziehen. Der Freibetrag schmilzt bei einem Veräußerungsgewinn von mehr als 136.000 Euro allmählich ab. Mit den steuerlichen Begünstigungen soll vermieden werden, dass von einem über Jahre angewachsenen Praxiswert nach Abzug der Steuer nicht einmal mehr die Hälfte übrigbleibt. Sie werden daher auch nur einmalig auf Antrag gewährt.
Freiberufliche Tätigkeit einstellen
Eine begünstigte Praxisveräußerung liegt nur vor, wenn der Arzt seine freiberufliche Tätigkeit im bisherigen Wirkungskreis einstellt oder nur noch in geringem Umfang weiterhin freiberufliche Einkünfte erzielt. Geringer Umfang bedeutet: Der jährliche Umsatz aus der fortgeführten ärztlichen Tätigkeit beträgt weniger als 10 % der bisherigen durchschnittlichen Jahreseinnahmen (betrachtet werden die letzten drei Jahre vor der Praxisveräußerung). Unschädlich ist auch, wenn sich der Arzt in der Praxis anstellen lässt.
(Teil-)Praxis komplett verkaufen
Die Praxis muss mit all ihren wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden. Dazu gehört neben der Praxiseinrichtung auch der Praxiswert, insbesondere der Patientenstamm. Auch eine selbständige Teilpraxis kann steuerbegünstigt veräußert werden. Eine Teilpraxis liegt aber nur dann vor, wenn diese einen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten, organisatorisch in sich geschlossenen und für sich lebensfähigen Teil der Gesamtpraxis darstellt. Eine solche Selbständigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn sich die freiberufliche Arbeit entweder auf wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten in den Teilpraxen mit zugehörigen unterschiedlichen Patientenkreisen erstreckt (z. B. Tätigkeit als Allgemeinmediziner und als Prüfarzt) oder bei gleichartiger Tätigkeit in den Teilpraxen (z. B. privat- und kassenärztliche Tätigkeit) in voneinander getrennten örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt wird.
Verkauf eines Teils einer Praxis ist nicht begünstigt
Wird nur ein Teil einer Praxis veräußert, gibt es keine steuerlichen Vergünstigungen. So musste eine Ärztin ihren Veräußerungsgewinn mit ihrem persönlichen Steuersatz (bis zu 45 %) versteuern. Sie hatte zwar ihren allgemeinmedizinischen Praxisteil veräußert, war jedoch weiterhin selbstständig als Prüfärztin tätig. Die Finanzrichter versagten die Steuerermäßigung, da die beiden Tätigkeitsbereiche nicht organisatorisch selbständig waren. Es gab zwar eigenständige Patientenkreise, jedoch keine getrennten Gewinnermittlungen hinsichtlich der Zuordnung von Betriebsausgaben zur Arzt- und Prüfarztpraxis. Zudem wurden mit der weitergeführten Prüfarzttätigkeit mehr als 10 % der bisherigen Jahreseinnahmen erzielt.
Hinweis
Eine Praxisveräußerung sollte sorgfältig geplant werden, damit die steuerlichen Begünstigungen auch tatsächlich gewährt werden. Lassen Sie sich vorab steuerlich beraten, insbesondere wenn die freiberufliche ärztliche Tätigkeit noch nicht komplett eingestellt werden soll.
(Stand: 09.10.2019)
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